
“Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden”, so ist in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes zu lesen. Um dem Grundgesetz an dieser Stelle zu etwas mehr Wirklichkeit zu verhelfen, trat am 24. Juli die Verordnungtrat "Barrierefreie Informationstechnik" in Kraft.
Die Forderung nach einem barrierefreien Internet gilt zunächst nur für die öffentlichen Einrichtungen des Bundes. Allerdings will die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass auch Wirtschaftsunternehmen ihre Internet-Präsenzen behindertengerecht gestalten. Das Design sollte zum Beispiel den Einsatz von Screen-Readern und Vergrößerungslupen ermöglichen. Mit Sanktionen oder Geldbußen muss aber niemand rechnen.
Da unsere bisherige Internet-Präsenz nicht barrierefrei war, haben wir nun diese Forderung zum Anlaß genommen, auch für die Schwerbehindertenvertretung des Universitätsklinikums Bonn (diese sollte doch auf jeden Fall von Behinderten bedienbar sein) einen barrierefreie Internetauftritt zu gestalten. Wir freuen uns darauf, hierzu von Ihnen Feedback (positiv oder auch gerne negativ) zu halten.
Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zu den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnung mit jeweils einer kurzen Erklärung aufgelistet.
Die "Web Accessibility Initiative (WAI)" gibt Richtlinien und Empfehlungen zur Gestaltung von barrierefreien Internetseiten und barrierefreien Autorentools an. Die Richtlinien zur Gestaltung von barrierefreien Internetseiten enthalten verschiedene Kriterien und Checkpunkte, die in 3 verschiedene Prioritätsstufen eingeteilt sind, welche in der Checkliste für Entwickler von Internetseiten wie folgt erklärt sind:
Entwickler von Internetseiten müssen diesen Checkpunkt erfüllen. Andernfalls werden eine oder mehrere Gruppen es unmöglich finden Zugang zur Information des Dokuments zu erhalten. Erfüllen dieses Checkpunktes ist grundlegende Erfordernis für einige Gruppen um Internetseiten nutzen zu können.
Entwickler von Internetseiten sollten diesen Checkpunkt erfüllen. Andernfalls werden eine oder mehrere Gruppen es schwierig finden Zugang zur Information des Dokuments zu erhalten. Erfüllen dieses Checkpunktes wird bedeutende Barrieren beim Zugang zu Internetseiten beseitigen.
Entwickler von Internetseiten können diesen Checkpunkt erfüllen. Andernfalls werden eine oder mehrere Gruppen es ein bisschen schwierig finden Zugang zur Information des Dokuments zu erhalten. Erfüllen dieses Checkpunktes wird die Zugänglichkeit zu Internetseiten verbessern.
Inwieweit diese Kriterien der verschiedenen Prioritätsstufen erfüllt sind, lässt eine Aussage zur Barrierefreiheit zu.
Sind alle Kriterien der Stufe 1 erfüllt, ist Konformitätslevel A erreicht, sind alle Kriterien der Prioritätsstufen 1 und 2 erfüllt, liegt Konformitätslevel AA und sind die Kriterien aller Stufen erfüllt, liegt Konformitätslevel AAA vor.
Um auf einer Internetseite anzuzeigen, welches Konformitätslevel erreicht wurde, liegen folgende Symbole zur freien Verwendung vor:
Richtlinien für die Verwendung dieser Symbole sind verfügbar unter: http://www.w3.org/WAI/WCAG1-Conformance.html.en.
Darüber hinaus sind Symbole verfügbar, welche sich auf den jeweiligen Standard der zugrundeliegenden Sprache beziehen, wie zum Beispiel:
Richtlinien für die Verwendung dieser Symbole sind verfügbar unter: http://www.w3.org/Consortium/Legal/logo-usage-20000308.html.
Weitere Informationen zur Gestaltung von barrierefreie Internetseiten sowie deren Kriterien zur Erfüllung entnehmen Sie bitte den Internetseiten auf unserer Linkliste, wo Sie verschiedene Organisationen und Anbieter finden, die sich nur mit diesem Thema auseinandersetzten und Ihnen auch teilweise kostenlose Unterstützung für eventuell geplante Projekte anbieten.